Hund und Katze in der Mietwohnung: Was Vermieter verbieten dürfen
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Haustiere in der Mietwohnung sind in Österreich und Deutschland grundsätzlich möglich, aber nicht in jedem Fall erlaubt. Entscheidend ist, was in deinem Mietvertrag steht und ob diese Klausel einer gerichtlichen Prüfung standhält. Ein pauschales Verbot von Hunden und Katzen im Formularmietvertrag ist in beiden Ländern nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung unwirksam. Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung kann dagegen gelten.
Hier erfährst du, welche Tiere du ohne Zustimmung halten darfst, wann der Vermieter Nein sagen darf und welche Urteile dahinterstehen. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit helfen Mieterorganisationen, die Arbeiterkammer in Österreich oder ein Anwalt für Mietrecht. Rechtsstand: 9. Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Kleintiere in Käfig, Terrarium oder Aquarium, etwa Hamster, Zierfische oder kleine Schildkröten, darfst du in beiden Ländern grundsätzlich ohne Zustimmung halten.
- Ein Formularverbot „keine Hunde und Katzen“ ist in Deutschland seit dem BGH-Urteil von 2013 unwirksam. Dann entscheidet eine Abwägung im Einzelfall.
- In Österreich sind übliche Haustiere wie Hund und Katze erlaubt, wenn der Mietvertrag nichts regelt. Ein generelles Tierverbot im Formularvertrag ist gröblich benachteiligend und damit nichtig.
- Hol vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze die Zustimmung des Vermieters schriftlich ein. Das vermeidet Streit und schützt dich vor einer Kündigung.
Darf mein Vermieter mir Haustiere grundsätzlich verbieten?
Nein, nicht grundsätzlich und nicht mit einer pauschalen Klausel im vorgedruckten Mietvertrag. Gerichte in Österreich und Deutschland unterscheiden zwischen drei Fällen: dem Mietvertrag, der zum Thema Tierhaltung schweigt, der Formularklausel und der einzeln ausgehandelten Vereinbarung.
Schweigt der Mietvertrag, darfst du übliche Haustiere halten, solange sie artgerecht gehalten werden und Nachbarn nicht unzumutbar stören. In Deutschland gilt das für Kleintiere ohne Weiteres, bei Hunden und Katzen entscheidet eine Abwägung der Interessen. Steht ein Verbot in vorformulierten Vertragsbedingungen, prüfen Gerichte, ob es dich unangemessen benachteiligt. Pauschale Verbote fallen dabei regelmäßig durch. Hast du dagegen mit dem Vermieter ausdrücklich und individuell vereinbart, keinen Hund zu halten, ist das in beiden Ländern grundsätzlich bindend.
Eine Besonderheit sind exotische Tiere wie Giftschlangen, große Würgeschlangen oder Spinnen. Bei ihnen hat der Vermieter laut Rechtsprechung ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung, weil von ihnen Gefahren oder Ängste anderer Bewohner ausgehen können. Für sie solltest du immer vorher die Zustimmung einholen.
Was gilt in Deutschland nach BGH und Paragraf 535 BGB?
Grundlage ist Paragraf 535 BGB: Der Vermieter muss dir die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Ob ein Haustier zu diesem Gebrauch gehört, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Leiturteilen geklärt.
Im Urteil VIII ZR 340/06 vom 14. November 2007 ging es um die Klausel „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters“. Der BGH erklärte sie für unwirksam. Begründung: Auch andere Kleintiere wie Hamster oder Schildkröten, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch, weil sie in der Regel weder die Wohnung beschädigen noch andere stören.
Im Urteil VIII ZR 168/12 vom 20. März 2013 kippte der BGH die Formularklausel, der Mieter verpflichte sich, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Sie benachteilige Mieter unangemessen, weil sie die Haltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall verbietet, und widerspreche dem Grundgedanken von Paragraf 535 BGB. Im Fall ging es um einen kleinen Shih-Tzu-Malteser-Mischling mit 20 Zentimetern Schulterhöhe, von dem keine Störungen ausgingen.
Wichtig: Das Urteil gibt dir keinen Freibrief. Ist die Klausel unwirksam, entscheidet eine umfassende Abwägung der Interessen von Mieter, Vermieter, anderen Hausbewohnern und Nachbarn. Der BGH nennt dafür ausdrücklich Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage von Wohnung und Haus, die Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, andere Tiere im Haus, die bisherige Handhabung durch den Vermieter und besondere Bedürfnisse des Mieters. Ein großer Hund in einer kleinen Wohnung mit hellhörigen Wänden wird anders bewertet als eine Wohnungskatze.

Was gilt in Österreich nach ABGB, MRG und OGH?
In Österreich regelt das Mietrechtsgesetz (MRG) die Tierhaltung nicht ausdrücklich. Maßgeblich ist der Mietvertrag, dazu kommt Paragraf 1098 ABGB über das Gebrauchsrecht des Mieters. Laut ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist die Haltung üblicher Haustiere in artgerechter Form erlaubt, wenn der Vertrag nichts anderes sagt. Dazu zählen ausdrücklich auch Hunde und Katzen.
Zu Formularklauseln hat der OGH in 2Ob73/10i vom 22. Dezember 2010 einen Grundsatz aufgestellt, den er zuletzt 2025 in 9Ob31/25m bestätigt hat: Eine vorformulierte Klausel, die die Haltung jeglicher Tiere verbietet und nicht klarstellt, dass sie artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere nicht erfasst, ist gröblich benachteiligend im Sinn von Paragraf 879 ABGB und damit nichtig. Bei anderen Tieren kann der Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung haben.
Besonders wichtig für Hundehalter ist die Entscheidung 10Ob24/21h vom 19. Oktober 2021. Im Mietvertrag stand: „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“ Der OGH sah darin praktisch ein Verbot, denn eine verweigerte Genehmigung wirke wie ein Verbot. Weil die Klausel auch Kleintiere erfasst, ist sie zur Gänze unwirksam, eine teilweise Aufrechterhaltung ist bei Verbraucherverträgen nicht möglich. Es galt das Gesetz, und die Mieterin durfte ihren Hund halten.
Anders ist es bei einem ausdrücklich vereinbarten Hundeverbot, das nicht in vorformulierten Bedingungen steckt. Nach älterer Rechtsprechung gilt ein solches Verbot schlechthin, also nicht erst, wenn der Hund stört. Der Vermieter kann dann auf Unterlassung klagen.
Welche Tiere sind in einer Mietwohnung ohne Erlaubnis erlaubt?
In beiden Ländern gelten Kleintiere, die in einem Käfig, Terrarium oder Aquarium leben und weder Lärm noch Geruch noch Schäden verursachen, als Teil des normalen Wohngebrauchs. Dazu zählen nach den genannten Urteilen etwa:
- Zierfische im Aquarium
- Ziervögel wie Wellensittiche in üblicher Zahl
- Hamster, Mäuse und Rennmäuse
- in der Regel auch Meerschweinchen im Innengehege
- kleine Schildkröten
Auch bei Kleintieren zählt die Menge. Eine Zucht oder Dutzende Tiere sind kein üblicher Wohngebrauch mehr. Wie viel Platz ein Meerschweinchen oder ein Hamster wirklich braucht, steht in unseren Haltungsratgebern.
Hunde und Katzen sind keine Kleintiere in diesem Sinn. In Österreich sind sie erlaubt, wenn der Vertrag schweigt oder nur eine unwirksame Formularklausel enthält. In Deutschland ist ihre Haltung bei fehlender oder unwirksamer Regelung von der Abwägung im Einzelfall abhängig. Exotische und gefährliche Tiere brauchen in beiden Ländern praktisch immer die Erlaubnis. Für neue Halter von Hunden, vielen Papageien und Reptilien gilt in Österreich seit 1. Juli 2026 außerdem der Sachkundenachweis.

Wann darf der Vermieter die Zustimmung verweigern?
Steht im Mietvertrag ein wirksamer Zustimmungsvorbehalt für Hunde und Katzen, darf der Vermieter nicht willkürlich entscheiden. Er braucht sachliche Gründe, die sich aus der Abwägung ergeben. In Betracht kommen etwa konkrete Störungen der Nachbarn durch Bellen oder Gerüche, Schäden an der Wohnung, eine sehr hohe Zahl an Tieren, eine für Wohnung und Haus ungeeignete Größe des Hundes oder ein Hund, der als gefährlich gilt. Bei Listenhunden kommen je nach Bundesland eigene Auflagen dazu, und Vermieter reagieren dort oft besonders vorsichtig. Welche Rassen in Österreich und Deutschland als gefährlich gelistet sind, zeigt der Ratgeber Listenhunde.
Zur Abwägung gehört laut BGH auch die bisherige Handhabung durch den Vermieter und die Zahl anderer Tiere im Haus. Hat er im selben Haus anderen Mietern einen Hund erlaubt, ist das ein Argument für dich. Prüfe deshalb, welche Tiere schon im Haus leben.
Was passiert, wenn ich ein Haustier ohne Erlaubnis halte?
Hältst du ein Tier trotz wirksamen Verbots oder ohne die nötige Zustimmung, riskierst du Ärger bis zur Kündigung.
Deutschland: Der Vermieter kann dich zunächst abmahnen und auf Unterlassung klagen (Paragraf 541 BGB). Setzt du den vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fort oder stört dein Tier den Hausfrieden erheblich, kann eine Kündigung wegen Pflichtverletzung möglich sein. Ob sie wirksam ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Österreich: Das MRG erlaubt eine Kündigung nach Paragraf 30 (Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs), wenn der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch von der Wohnung macht oder den Mitbewohnern durch rücksichtsloses oder grob ungehöriges Verhalten das Zusammenwohnen verleidet. Ein ständig bellender Hund oder eine verwahrloste Wohnung durch Tierhaltung kann darunter fallen, ein ruhiger Hund in der Regel nicht.
Unabhängig vom Mietrecht haftest du für Schäden, die dein Tier verursacht, etwa zerkratzte Türen oder Bissverletzungen im Stiegenhaus. Eine Hundehaftpflicht ist in Wien, Niederösterreich und mehreren deutschen Ländern ohnehin Pflicht. Prüfe, ob sie Mietsachschäden einschließt, denn das ist nicht bei jedem Tarif selbstverständlich.

Wie bekomme ich die Zustimmung meines Vermieters?
Frag vor der Anschaffung, nicht danach. Ein kurzer schriftlicher Antrag mit den wichtigsten Informationen erleichtert die Entscheidung:
- Tierart, Rasse, Größe und Alter des Tieres
- Bei Hunden: Erziehungsstand, Hundeschule, bei Bedarf Sachkundenachweis
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Wie du Lärm, Schmutz und Schäden vermeiden willst
- Bitte um schriftliche Bestätigung
Bei Katzen kannst du anbieten, Balkon und Fenster mit einem Netz zu sichern, ohne die Fassade zu beschädigen. Wie das geht, zeigen unsere Ratgeber Balkon katzensicher machen und Wohnung katzensicher machen. Ein Kratzbaum schützt Türrahmen und Tapeten. Für Hunde zählen Ruhe im Haus und gute Leinenführigkeit im Stiegenhaus. Wenn dein Hund schlecht allein bleiben kann oder viel bellt, helfen die Ratgeber Hund alleine lassen und Hund bellen abgewöhnen, Konflikten vorzubeugen.
Bewahre die schriftliche Zustimmung gut auf. Sie gilt meist für ein bestimmtes Tier. Bei einem neuen Hund oder einer zweiten Katze fragst du sicherheitshalber erneut.
Was kostet ein Streit um das Haustier in der Mietwohnung?
Die Kosten hängen davon ab, wie weit der Konflikt geht. Feste Beträge gibt es nicht, deshalb hier eine Checkliste statt Zahlen.
Österreich: Erste Beratung bieten die Arbeiterkammer für ihre Mitglieder und Mieterorganisationen wie die Mietervereinigung Österreich oder in Wien die Mieterhilfe der Stadt. Bei einer Unterlassungsklage oder Kündigung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, die die unterliegende Partei meist tragen muss. Prüfe, ob deine Rechtsschutzversicherung Mietrecht einschließt.
Deutschland: Mietervereine des Deutschen Mieterbundes beraten Mitglieder gegen einen Jahresbeitrag. Für Gerichts- und Anwaltskosten gilt das Gerichtskostengesetz und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die Höhe richtet sich nach dem Streitwert. Auch hier lohnt ein Blick in die Rechtsschutzversicherung, viele Tarife haben eine Wartezeit für Mietrechtsstreitigkeiten.
Dazu kommen mögliche Kosten für Schäden in der Wohnung, die du beim Auszug ersetzen musst, wenn sie über die normale Abnutzung hinausgehen. Zerkratzte Böden oder Türen durch einen Hund gelten in der Regel nicht als normale Abnutzung.
Häufige Fragen
Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 307, 535, 541, gesetze-im-internet.de
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06 (Tierhaltung, Kleintiere, Zustimmungsklausel), bestätigt und zitiert in VIII ZR 168/12
Bundestierärztekammer: Pressemitteilung 06/2013 zum BGH-Urteil Tierhaltung, 21.03.2013
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 879, 1098, RIS, Fassung vom 09.10.2026
Mietrechtsgesetz (MRG), § 30 Abs. 2 Z 3, RIS, Fassung vom 09.10.2026
OGH, Rechtssatz RS0126573 zu 2 Ob 73/10i, 10 Ob 24/21h, 9 Ob 31/25m, RIS
OGH, Rechtssatz RS0020976 zu 6 Ob 121/64 bis 10 Ob 24/21h (ausdrückliches Hundeverbot), RIS
OGH: Hundehaltung in der Mietwohnung, 10 Ob 24/21h vom 19.10.2021
Hol dir deinen persönlichen Bereich mit gespeicherten Beiträgen, Empfehlungen und Tierarzt-Terminen.
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